BSG - Beschluss vom 08.08.2017
B 5 R 62/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 137/13
SG Dresden, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KN 569/10

Nachzahlung einer AltersrenteDivergenzrügeFormgerechte Darlegung einer DivergenzDarstellung des tatsächlichen und rechtlichen Kontextes

BSG, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 62/17 B

DRsp Nr. 2017/14395

Nachzahlung einer Altersrente Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Kontextes

1. Eine Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Divergenz beruht, wenn sie nicht darlegt, dass das BSG in dem herangezogenen Urteil auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtssatzes eine vergleichbare Fallkonstellation tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. 2. Dafür genügt es keinesfalls, der bundesgerichtlichen Entscheidung isoliert einzelne Sätze zu entnehmen und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze. 3. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 6.12.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung seiner Altersrente seit Oktober 1993 verneint.