Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 6.12.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung seiner Altersrente seit Oktober 1993 verneint.
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