BAG - Urteil vom 13.12.2023
5 AZR 259/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 286/18
LAG Hamburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 47/21

Nachzahlungsansprüche bei wirksamer Vereinbarung der Durchführung des sog. Hypotax-Verfahrens im Entsendungsvertrag der Parteien

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 259/22

DRsp Nr. 2024/3488

Nachzahlungsansprüche bei wirksamer Vereinbarung der Durchführung des sog. Hypotax-Verfahrens im Entsendungsvertrag der Parteien

1. Haben die Parteien im Entsendungsvertrag wirksam die Durchführung des Hypotax-Verfahrens vereinbart, ist dies grundsätzlich nicht als unwirksam anzusehen, auch, wenn die in den KBV für Auslandsentsendungen enthaltenen Regelungen zum Hypotax-Verfahren rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden. Denn bei den Bestimmungen im Entsendungsvertrag handelt es sich um konstitutive Regelungen, die unabhängig von der KBV Geltung beanspruchen. 2. Die Regelungen sind auch nicht unwirksam, wenn die Parteien zu Beginn der Entsendung noch beiderseitig tarifgebunden waren. Denn dies führt nur zu einer Verdrängung der vertraglichen Bestimmungen und nicht zu ihrer Unwirksamkeit.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. März 2022 - 7 Sa 47/21 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2021 - 16 Ca 286/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.