6/3.3.2 Naturallohn

Autor: Sadtler

Sachleistung

Der Vergütungsanspruch kann auch durch Naturallohn erfüllt werden; hierbei handelt es sich um jeden geldwerten Vorteil, der nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht und den der Arbeitnehmer für seine Arbeit beanspruchen kann. Früher zählten hierzu Kohledeputate für Bergleute, Haustrunk für Arbeitnehmer in Brauereien sowie Kost und Logis für das Hauspersonal; heute sind es eher die Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch und die Gewährung von Personalrabatten. Als Sachleistung kann auch die verbilligte Überlassung von Wohnraum (Dienst- oder Werkswohnung) in Betracht kommen.4)

Zulässiger Sachbezug

§ 107 GewO steht der Vereinbarung einer Naturalvergütung nicht entgegen. Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO können Sachbezüge jedoch nur Teil der Vergütung sein, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht; die durch eine Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht darf daher nicht durch eine Naturalleistung getilgt werden. Der Wert der Sachbezüge oder die Höhe der Anrechnung der Sachbezüge auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts (§§ 850a ff. ZPO) nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO).

Sachbezugsverordnung