BAG - Urteil vom 07.12.1989
6 AZR 241/88
Normen:
BAT § 11 ; LBG BW § 83 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZTR 1990, 379
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, ArbG Ulm, vom 24.02.1988vom 27.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 141/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 131/87

Nebentätigkeit: Anspruch auf Genehmigung

BAG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 241/88

DRsp Nr. 2001/5119

Nebentätigkeit: Anspruch auf Genehmigung

Ein beim Landkreis angestellter Jugendgerichtshelfers hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Astrologe und zur Erstellung von Horoskopen.

Normenkette:

BAT § 11 ; LBG BW § 83 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine astrologische Beratertätigkeit.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1980 bei dem beklagten Landkreis angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT (VKA) nebst den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen Anwendung. Der im Bereich des Jugendamtes eingesetzte und mit den Aufgaben eines Jugendgerichtshelfers (§ 38 Abs. 1, 2 JGG) betraute Kläger erhält eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landratsamtes des Beklagten hat der Jugendgerichtshelfer folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Erstellung von Berichten zur Vorlage bei den Gerichten.

2. Teilnahme an Gerichtsterminen.

3. Die Überwachung gerichtlicher Auflagen.

4. Nachgehende Betreuung jugendlicher Straftäter.

5. Beratung und Unterstützung bei Erziehungsnotständen und Jugendproblemen.

6. Mitwirkung bei Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, der freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung.

7. Rückführung aufgegriffener Jugendlicher.

8. Jugendschutz.