BGH - Beschluss vom 06.11.2018
XI ZR 369/18
Normen:
BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 801 Abs. 1; BGB § 801 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 484/16
OLG Frankfurt/Main, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 171/17

Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den Staats aus einer Inhaberschuldverschreibung

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen XI ZR 369/18

DRsp Nr. 2019/17379

Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den Staats aus einer Inhaberschuldverschreibung

Für einen Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis genügt jedes Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Nicht ausreichend ist, wenn der Verpflichtete nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 801 Abs. 1; BGB § 801 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den beklagten Staat Ansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.