Der Kläger betreibt eine Neufeststellung seines Altersruhegeldes nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Umstritten ist dabei, ob für die Neuberechnung wegen des erst im Oktober 1992 gestellten Überprüfungsantrages das Sechste Buch des Sozialgesetzesbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) anzuwenden ist oder noch die Reichsversicherungsordnung (RVO), nach der die Rente bis dahin berechnet worden war.
Der im Mai 1928 geborene Kläger hat sein Arbeitsleben in der UdSSR verbracht. Seit dem 3. April 1987 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
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