BSG - Urteil vom 08.11.1995
13 RJ 5/95
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 3 § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 ; SGB X § 44 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 433
SozR 3-2600 § 300 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.1994

Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

BSG, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 5/95

DRsp Nr. 1996/30238

Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

Wenn der Versicherte nach dem 31.3.1992 einen Antrag auf Zugunstenentscheidung stellt und sich in dem Verfahren ergibt, daß die bisherigen Werteinheiten nicht mehr zugrunde gelegt werden können, so ist gemäß § 300 Abs. 1 und 3 SGB VI auf die nach der RVO berechneten Altrenten neues Recht anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 3 § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 ; SGB X § 44 ;

Gründe:

Der Kläger betreibt eine Neufeststellung seines Altersruhegeldes nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Umstritten ist dabei, ob für die Neuberechnung wegen des erst im Oktober 1992 gestellten Überprüfungsantrages das Sechste Buch des Sozialgesetzesbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) anzuwenden ist oder noch die Reichsversicherungsordnung (RVO), nach der die Rente bis dahin berechnet worden war.

Der im Mai 1928 geborene Kläger hat sein Arbeitsleben in der UdSSR verbracht. Seit dem 3. April 1987 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.