Streitig ist, ob die Altersrente der Klägerin aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR zum 1. Januar 1992 nur pauschal umzuwerten oder ob sie - zumindest auf Antrag - nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu berechnen war.
Die am 19. August 1926 geborene Klägerin, die seit Dezember 1965 ununterbrochen im Beitrittsgebiet wohnt, bezog seit August 1986 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR. Dabei waren der Rentenberechnung unter Einbeziehung des Zeitraums vom 15. Mai 1961 bis zum 11. Dezember 1965, in dem die Klägerin in B gewohnt und bei der B Straßenbahn AG versicherungspflichtig als Stenotypistin gearbeitet hatte, 35 Versicherungsjahre zugrunde gelegt worden.
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