LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
10 Sa 792/19
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 457/18

Nicht leichtfertig erstattete Strafanzeige als legitimes Aufklärungsmittel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 792/19

DRsp Nr. 2020/1540

Nicht leichtfertig erstattete Strafanzeige als legitimes Aufklärungsmittel

Es stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund eines weißen Pulvers und eines unsteten Verhaltens der Arbeitgeberin eine Beratung bei der Polizei wahrnimmt und die Polizei eine Strafanzeige wegen BtM-Delikten aufnimmt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27. Februar 2019 - 5 Ca 457/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 4. Juli 2018.

Die Klägerin ist 35 Jahre alt (geboren ..... 1983) und seit dem 1. August 2016 bei der Beklagten als Betreuungshelferin mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500 EUR beschäftigt.

Die Beklagte ist Diplom-Sozialpädagogin und erbringt als Träger der freien Jugendhilfe ambulante und stationäre Hilfeleistungen. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Kleinbetrieb der Beklagten keine Anwendung.

Die Parteien sind Nachbarn im selben Mehrfamilienhaus und waren privat befreundet.