BSG - Urteil vom 29.08.2023
B 1 KR 25/22 R
Normen:
KHG § 19; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3024/16
LSG Thüringen, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 421/18

Nichterlöschen eines Anspruchs der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationärer Krankenhausbehandlung durch Aufrechnung; Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung der Versicherten

BSG, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 25/22 R

DRsp Nr. 2024/1238

Nichterlöschen eines Anspruchs der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationärer Krankenhausbehandlung durch Aufrechnung; Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung der Versicherten

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20 026,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 19; BGB § 288 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.