BGH - Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 17/17
Normen:
BGB § 134; BGB § 398; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; HGB § 354a Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 622
BB 2018, 1089
BB 2019, 656
DB 2018, 1208
MDR 2018, 727
NJW 2018, 2254
WM 2018, 974
ZIP 2018, 1136
ZInsO 2018, 2578
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 129/13
OLG Brandenburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 13/15

Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen Verstoßes gegen § 3 RDG; Vorliegen einer Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 17/17

DRsp Nr. 2018/5677

Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen Verstoßes gegen § 3 RDG; Vorliegen einer Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG

RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.b) Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung - sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechtsfragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist - ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens erfolgt.