BAG - Beschluss vom 11.12.1989
4 AZN 535/89
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2; BRTV-Bau § 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1166/88
ArbG Wiesbaden, vom 15.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 866/88

Nichtzulassungsbeschwerde: Formerfordernisse - grundsätzliche Bedeutung des Begriffs Betrieb des Baugewerbes

BAG, Beschluss vom 11.12.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 535/89

DRsp Nr. 2001/5115

Nichtzulassungsbeschwerde: Formerfordernisse - grundsätzliche Bedeutung des Begriffs "Betrieb des Baugewerbes"

Zur Begründung einer rechtserheblichen Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichte abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag. 2. Der Begriff des "Betriebes des Baugewerbes" ist nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Urteil vom 26. April 1989 - 4 AZR 17/89 - NZA 1989, 933).

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2; BRTV-Bau § 1;

Gründe: