BSG - Beschluss vom 12.05.2023
B 4 AS 38/23 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 979/20
SG Chemnitz, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 355/20

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit bei fehlender Begründung

BSG, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 38/23 B

DRsp Nr. 2023/8686

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit bei fehlender Begründung

Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie vom Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und das Mandat des Prozessbevollmächtigten nicht auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 6.3.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) am 28.3.2023 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.