Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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