BSG - Beschluss vom 13.04.2017
B 2 U 256/16 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 245/16
SG Köln, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 285/14

NichtzulassungsbeschwerdeÄnderung des Streitwertes

BSG, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen B 2 U 256/16 B

DRsp Nr. 2017/10775

Nichtzulassungsbeschwerde Änderung des Streitwertes

1. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. 2. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, ).