BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 14 AS 418/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 195/16
SG Marburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 344/13
LSG Hessen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 197/16
SG Marburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 78/15

NichtzulassungsbeschwerdeAngreifbare EntscheidungenVoraussetzung für die Zulässigkeit einer VorlageVerfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 418/16 B - Aktenzeichen B 14 AS 419/16 B

DRsp Nr. 2017/13115

Nichtzulassungsbeschwerde Angreifbare Entscheidungen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm

1. Nur die Entscheidungen des LSG können im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nicht dagegen die früheren Urteile des SG. 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage ist, dass das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm überzeugt ist.

Die Verfahren B 14 AS 418/16 B und B 14 AS 419/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. November 2016 (L 7 AS 195/16 und L 7 AS 197/16) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe: