BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 14 AS 373/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 16/15
SG Schleswig, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 602/11

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 373/16 B

DRsp Nr. 2017/13119

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt demnach nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die von den genannten Gerichten aufgestellt worden sind, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: