BSG - Beschluss vom 11.10.2017
B 14 AS 40/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 608/14
SG Halle, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1257/11

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungEntwickeln eigener rechtlicher MaßstäbeNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 40/17 BH

DRsp Nr. 2017/17231

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt demnach nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: