BSG - Beschluss vom 24.10.2017
B 11 AL 45/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 223/15
SG Detmold, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 310/15

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 45/17 B

DRsp Nr. 2017/17550

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht es nicht aus, zu behaupten, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben; vielmehr ist aufzuzeigen, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen hat, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).