BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 14 AS 89/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 459/15
SG Darmstadt, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 737/13

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer DivergenzBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 89/17 B

DRsp Nr. 2017/14661

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG oder des BVerfG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. 5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG oder dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG oder des BVerfG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.