BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 14 AS 61/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 499/15
SG Kassel, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 808/14

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte RechtssätzeBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im EinzelfallFehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 61/17 B

DRsp Nr. 2017/14389

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BVerfG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. 5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BVerfG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.