BSG - Beschluss vom 08.11.2017
B 4 AS 329/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2437/14
SG Stuttgart, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2403/10

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeFormgerechte Darlegung einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 329/17 B

DRsp Nr. 2017/17728

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Zur Begründung einer Divergenz ist erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. 3. Der Beschwerdeführer muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. 4. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht.

Die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: