BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 14 AS 408/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 529/16
SG Chemnitz, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4052/15

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeGenügen der DarlegungspflichtBehaupteter Rechtsirrtum nicht ausreichend

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 408/16 B

DRsp Nr. 2017/13120

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht Behaupteter Rechtsirrtum nicht ausreichend

1. Zur Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist. 2. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen. 3. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2016 - L 7 AS 529/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt v H zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;