BSG - Beschluss vom 08.11.2017
B 13 R 229/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 340/15
SG Mannheim, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1817/13

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 229/17 B

DRsp Nr. 2018/291

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung; darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.