BSG - Beschluss vom 02.11.2017
B 14 AS 231/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2/15
SG Saarbrücken, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 452/12

NichtzulassungsbeschwerdeErforderliche Darlegungen in einer BeschwerdebegründungBezugnahme auf von einem nicht postulationsfähigen Dritten übernommene Begründung

BSG, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 231/17 B

DRsp Nr. 2017/17560

Nichtzulassungsbeschwerde Erforderliche Darlegungen in einer Beschwerdebegründung Bezugnahme auf von einem nicht postulationsfähigen Dritten übernommene Begründung

1. Das Fehlen erforderlicher Darlegungen in einer Beschwerdebegründung wird nicht dadurch kompensiert, dass auf ein früheres Schreiben eines vor dem BSG nicht postulationsfähigen Klägers hingewiesen wird. 2. Diese Bezugnahme genügt den Begründungsanforderungen nicht

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: