BSG - Beschluss vom 13.12.2017
B 14 AS 237/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2015/15
SG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 19053/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 237/17 B

DRsp Nr. 2018/1041

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 - L 34 AS 2015/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: