BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 14 AS 7/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 19/15
SG Saarbrücken, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 425/12

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeDivergenzrüge

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 7/17 BH

DRsp Nr. 2017/13116

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Divergenzrüge

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2016 - L 9 AS 19/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: