BSG - Beschluss vom 09.10.2017
B 14 AS 64/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 123/16
SG Dresden, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1273/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeDivergenzrüge

BSG, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 64/17 BH

DRsp Nr. 2017/16414

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Divergenzrüge

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 - L 7 AS 123/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: