BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 14 AS 54/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1261/16
SG Gotha, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1430/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeDivergenzrügeKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 54/17 BH

DRsp Nr. 2017/14041

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Divergenzrüge Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Divergenz kommt in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Soweit eine Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F P, ..., E, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: