BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 14 AS 57/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1072/16
SG Berlin, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 25104/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeFormgerechte BegründungFormulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 57/17 B

DRsp Nr. 2017/14386

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formgerechte Begründung Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert nicht nur die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, sondern eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Daher ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: