Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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