BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 14 AS 345/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1144/15
SG Meiningen, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1239/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 345/16 B

DRsp Nr. 2017/13541

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.