BSG - Beschluss vom 11.05.2017
B 14 AS 380/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1115/15
SG Berlin, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 136 AS 16846/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBegründung einer Beschwerde allein mit Behördenwillkür und Schikane

BSG, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 380/16 B

DRsp Nr. 2017/13786

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Begründung einer Beschwerde allein mit Behördenwillkür und Schikane

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dazu ist eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. 3. Die Begründung einer Beschwerde allein mit Behördenwillkür und Schikane in einem besonderen Einzelfall durch "Regelsatzunterschreitungen, Willkürsperrungen ohne jegliche Mitteilungen und weitere Behördenschikanen" zeigt keine grundsätzliche Bedeutung in dem aufgeführten Sinne auf.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.