BSG - Beschluss vom 26.04.2017
B 4 AS 23/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 437/15
SG Hamburg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2224/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageUmkehr der Beweislast mit der Konsequenz der Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 23/17 B

DRsp Nr. 2017/13761

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Umkehr der Beweislast mit der Konsequenz der Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Nutzung sämtlicher verfügbarer Optionen der Sachaufklärung und nicht mehr möglichen Aufklärung der Einkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum im Einzelfall auch eine Umkehr der Beweislast mit der Konsequenz der Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit gerechtfertigt sein kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. W. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: