BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 14 AS 67/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 478/13
SG Bremen, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 817/09

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageMissbräuchliches AblehnungsgesuchSelbstentscheidung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 67/17 B

DRsp Nr. 2017/14441

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Missbräuchliches Ablehnungsgesuch Selbstentscheidung der abgelehnten Richter

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.