BSG - Beschluss vom 26.04.2017
B 14 AS 385/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1350/11
SG Berlin, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 16051/08

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlare Formulierung einer abstrakten RechtsfrageFehlende höchstrichterliche Entscheidung

BSG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 385/16 B

DRsp Nr. 2017/13759

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Fehlende höchstrichterliche Entscheidung

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache folgt nicht bereits daraus, dass ein ihr vergleichbarer Fall bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).