BSG - Beschluss vom 24.07.2017
B 14 AS 58/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2682/14
SG Konstanz, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1490/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeMehrbedarf wegen kostenaufwändiger ErnährungSymptomfreies Krankheitsbild

BSG, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 58/17 BH

DRsp Nr. 2017/14388

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung Symptomfreies Krankheitsbild

Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem Streit um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bei einem symptomfreien Krankheitsbild nicht auszugehen ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2017 - L 12 AS 2682/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe: