BSG - Beschluss vom 27.04.2017
B 14 AS 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2378/15
SG Berlin, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 9811/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13763

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 11.1.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.1.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.