BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 2 U 126/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 105/14
SG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 271/10

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 126/17 B

DRsp Nr. 2017/14663

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.6.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.6.2017 zugestellten Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 26.4.2017 am 27.6.2017 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.