BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 14 AS 198/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 22/14
SG Oldenburg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1613/11

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 198/17 B

DRsp Nr. 2018/604

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Klägerin selbst hat beim BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.