BSG - Beschluss vom 11.07.2017
B 14 AS 420/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 83/13
SG Osnabrück, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 575/12

NichtzulassungsbeschwerdeKeine allgemeine Überprüfung des RechtsstreitsGrundsatzrügeDivergenzrüge

BSG, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 420/16 B

DRsp Nr. 2017/14011

Nichtzulassungsbeschwerde Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits Grundsatzrüge Divergenzrüge

1. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 3. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2016 - L 15 AS 83/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: