BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 12 KR 40/17 B
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 50/14
SG Kiel, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 328/13

NichtzulassungsbeschwerdeProzessunfähigkeit des KlägersAbsehen von einer VertreterbestellungOffensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 40/17 B

DRsp Nr. 2017/13998

Nichtzulassungsbeschwerde Prozessunfähigkeit des Klägers Absehen von einer Vertreterbestellung Offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel

1. Steht die Prozessunfähigkeit fest, kann ein Verfahren zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist. 2. Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, so dass die Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23.3.2017, zugestellt am 11.4.2017, mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 8.5.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.5.2017 sinngemäß Beschwerde eingelegt. In einem beim BSG am 12.7.2017 eingegangenem Schreiben hat er um baldige Entscheidung gebeten.

II