BSG - Beschluss vom 25.09.2017
B 14 AS 142/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 837/14
SG Darmstadt, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 953/13

NichtzulassungsbeschwerdeReichweite einer AnwaltsvollmachtGrundsatzrügeWeiterentwicklung des RechtsÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 142/17 B

DRsp Nr. 2017/15939

Nichtzulassungsbeschwerde Reichweite einer Anwaltsvollmacht Grundsatzrüge Weiterentwicklung des Rechts Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: