Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen LSG vom 10.5.2017.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ist nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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