BSG - Beschluss vom 04.09.2017
B 13 R 191/17 B
Normen:
SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 602/16
SG Würzburg, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1138/15

NichtzulassungsbeschwerdeSachdienlichkeit der KlageänderungErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 191/17 B

DRsp Nr. 2017/14794

Nichtzulassungsbeschwerde Sachdienlichkeit der Klageänderung Ermessensentscheidung

1. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2. Im letzteren Falle entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung sachdienlich ist. 3. Das Revisionsgericht kann die - negative - Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin nachprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen LSG vom 10.5.2017.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ist nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).