BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 14 AS 446/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 277/13
SG Stade, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 96/13

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeAufrechterhaltener BeweisantragAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 446/16 B

DRsp Nr. 2017/14659

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann eine aus Sicht eines Klägers unzutreffende Subsumtion nicht im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. 2. Auch wenn von einem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. der ZPO zu verlangen sein sollte, muss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im vormaligen Verfahren sinngemäß gestellter Antrag formuliert werden, um die weiteren Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge darzustellen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2016 - L 13 AS 277/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R M, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: