BSG - Beschluss vom 25.10.2017
B 4 AS 249/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 169 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 140/17
SG Mannheim, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1611/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeBeschränkung oder Ausschluss der ÖffentlichkeitWissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts

BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 249/17 B

DRsp Nr. 2017/17565

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Beschränkung oder Ausschluss der Öffentlichkeit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt. 3. Eine Verletzung des § 169 Satz 1 GVG liegt nur dann vor, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 169 S. 1;

Gründe: