BSG - Beschluss vom 10.10.2017
B 13 R 234/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3773/16
SG Freiburg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 6080/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeMindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines RevisionszulassungsgrundesVerständliche SachverhaltsschilderungError in iudicando

BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 234/17 B

DRsp Nr. 2017/15336

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes Verständliche Sachverhaltsschilderung Error in iudicando

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Die Rüge, eine Norm "fehlerhaft ausgelegt" zu haben, bezeichnet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; denn damit wird kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das prozessuale Vorgehen des LSG auf dem Weg zur Entscheidung geltend gemacht (sog. "error in procedendo"), sondern ein Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando") gerügt, der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keinen Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;