BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 2 U 5/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 295 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 58/14
SG Wiesbaden, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 163/10

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeRüge des Übergehens eines BeweisantragsWarnfunktion eines BeweisantragesAnhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 5/17 BH

DRsp Nr. 2017/14442

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Warnfunktion eines Beweisantrages Anhörungsmitteilung

1. Beteiligte, die im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten waren, können mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nur gehört werden, wenn sie einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinne der ZPO - nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) erstmals stellen, wiederholen oder nochmals ausdrücklich in Bezug nehmen und damit aufrechterhalten. 2. Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie ihr ursprüngliches Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgen, sondern fallengelassen haben. 3. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Beweisantrag einerseits Warnfunktion, weil er der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisiert, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält, und andererseits Beweis- und Klarstellungsfunktion, weil er dem Rechtsmittelgericht ohne gesonderte Ermittlung die Feststellung erlaubt, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten noch zu behandeln gewesen sind.