BSG - Beschluss vom 11.08.2017
B 13 R 173/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 929/14
SG Freiburg, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 5312/12

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeSubstantiierungspflichtError in procedendo

BSG, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 173/17 B

DRsp Nr. 2017/13823

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Substantiierungspflicht Error in procedendo

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur ein Verstoß des Berufungsgerichts im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo").

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.4.2017. Sie rügt eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung von § 45 SGB X bzw § 48 SGB X durch das Berufungsgericht.