BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 4 AS 53/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 568/15
SG Gotha, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 6529/11

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 53/17 B

DRsp Nr. 2017/13947

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der dem schon in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Die richterliche Hinweispflicht (§ 106 Abs. 1 SGG) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. 3. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt allerdings nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 4. Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.