BSG - Beschluss vom 03.05.2017
B 5 RS 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 842/15
SG Leipzig, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 39/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsKeine Hinweispflicht des Gerichts auf Mängel in einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 3/17 B

DRsp Nr. 2017/13556

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Keine Hinweispflicht des Gerichts auf Mängel in einer Beschwerdebegründung

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit des Fairnessgebots liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, den Beteiligten die Möglichkeit zur Information und Äußerung zu geben sowie ihr Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist. 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 4. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; die Bestimmung des § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht, abgesehen davon, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Tatsachenentscheidung zu treffen ist und Beweisantritte damit ohnehin nicht in Betracht kommen.