BSG - Beschluss vom 07.06.2017
B 14 AS 406/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1282/13
SG Meiningen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1086/12

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 406/16 B

DRsp Nr. 2017/13798

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Genügen der Darlegungspflicht

Aus dem Vorbringen, das LSG habe die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und sei gehalten, seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nachzukommen, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht zu entnehmen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz) oder Verfahrensmangel - gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.