BSG - Beschluss vom 29.08.2017
B 14 AS 60/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1557/13
SG Berlin, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 36225/09

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeZurückweisung einer Berufung ohne mündliche VerhandlungErmessensentscheidungSchwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht

BSG, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 60/17 B

DRsp Nr. 2017/14660

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht

1. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, d.h. sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden. 2. Wesentliche Kriterien für die vom LSG insoweit zu treffende Ermessensentscheidung sind die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht. 3. Ist bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe: