Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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